Satzung

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Satzung des Vereins Amici di Imperia e.V. – VR 630928

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Amici di Imperia e.V.“ und ist im Vereinsregister Ulm mit der Nummer VR 630928 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Friedrichshafen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung Friedrichshafen die Beziehungen zur Stadt Imperia, Italien, zu pflegen und damit auf vielfältige Weise die Bürger beider Städte miteinander zu verbinden und so einen Beitrag zur Verständigung zwischen Italien und Deutschland im Rahmen der europäischen Integration zu leisten.
  2. In dieser Absicht fördert der Verein auf der Basis von Gegenseitigkeit und Ausgewogenheit insbesondere
    • Begegnungen der Bürger beider Städte,
    • Kontakte zwischen den kommunalen Vertretungsorganen, Behörden, Kirchen, Schulen, Bildungseinrichtungen, Vereinen und gesellschaftlichen Gruppen aus den Bereichen Kultur, Sport, Soziales, Kirche, Politik und Wirtschaft,
    • den Dialog über beidseitig interessierende Themen wie Tourismus, Wirtschaft, Umweltschutz, Bildung und weitere Themen des kommunalen öffentlichen Lebens,
    • die Durchführung von Ausstellungen, Konzerten und sonstigen Veranstaltungen, die dem Geist der Beziehung dienen.
  3. Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden und verfolgt keine anderen als die satzungsmäßigen Zwecke.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
  2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung wird schriftlich mitgeteilt und ist schriftlich zu begründen. Im Falle der Ablehnung kann eine Entscheidung der Mitgliederversammlung für die Aufnahme beantragt werden.
  3. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur von den anwesenden Mitgliedern wahrgenommen werden.
  4. Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Voraussetzung sind besondere Verdienste um den Verein.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitglieds
    • durch freiwilligen Austritt
    • durch Ausschluss aus dem Verein
    • bei Auflösung des Vereins
  2. Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende des Geschäftsjahrs gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  3. Ein Ausschluss erfolgt durch den Vorstand bei Verstoß gegen die Ziele in § 2 der Satzung oder im Falle des Verzugs um zwei Jahresbeiträge.
  4. Das Mitglied kann vor der Entscheidung angehört werden. Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Das Mitglied kann bei Ausschluss durch den Vorstand einen Beschluss der Mitgliederversammlung beantragen.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Art, Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  4. Die Beiträge sind bis zur Beendigung der Mitgliedschaft zu entrichten. Auch im Fall des Ausschlusses besteht die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahrs.

§ 7 – Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung und
    • der Vorstand.

§ 8 – Mitgliederversammlung

  1. Jedes Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
    • Entlastung des Vorstands
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Wahlen zum Vorstand
    • Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem der Stellvertreter schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

    Die schriftliche Einladung hat mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder zu ergehen. Die Einladung wird in der Regel per E-Mail zugestellt, sofern dem Verein eine E-Mailadresse vorliegt. Sofern dem Vorstand der Wunsch auf eine schriftliche Information vorliegt, erfolgt sie mit einem Brief.

    Die Einladung muss zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung versendet werden.
  4. Die Leitung der Versammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen der beiden Stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen und von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

§ 9 – Der Vorstand

  1. Den Vorstand bilden
    • der Vorsitzende,
    • zwei Stellvertretende Vorsitzende,
    • der Schatzmeister,
    • der Schriftführer,
    • der Pressreferent und
    • bis zu vier Beisitzer.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Gewählten bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Die Wahlen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen jeweils im Jahr, das der Wahl des ersten Vorsitzenden folgt.
  3. Die Wahl erfolgt in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Der Vorstand fasst die Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder per E-Mail einberufen werden. Vorstandssitzungen können auch als Videokonferenz stattfinden.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und gleichzeitig ein Vorstand im Sinne § 26 BGB anwesend ist (vgl. §9, Punkt 9). Vorstandsbeschlüsse sind auch im schriftlichen Umlaufverfahren und per E-Mail möglich.
  6. Der Vorstand ist zuständig für alle Vereinsgeschäfte, soweit dafür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Unter Wahrung der Satzungskompetenzen kann er Ausschüsse bilden oder Aufgaben auf andere Personen delegieren.
  7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift zu führen.
  8. Dem Schatzmeister obliegt die interne Verantwortung für alle finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Er ist verpflichtet, über sämtliche eingegangenen und ausgegangenen Gelder Buch zu führen.
    Er berichtet der Mitgliederversammlung über die jeweilige finanzielle Situation.
  9. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    der Vorsitzende und die beiden Stellvertretenden Vorsitzenden;
    diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln.

§ 10 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer ¾ – Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Über den Auflösungsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn hierauf in der Tagesordnung mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen wurde und die Einladung ausschließlich schriftlich und fristgerecht per Post erfolgte.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Friedrichshafen zur Förderung ihrer Städtepartnerschaften, insbesondere der Partnerschaft mit der Stadt Imperia.

Diese Satzung wurde mit der erforderlichen Mehrheit und einstimmig in der Mitgliederversammlung am 5.12.2025 beschlossen.
Sie wurde vom Vereinsregister Ulm am 24. März 2026 im Vereinsregister unter VR 6309278 eingetragen